Satzung LAFT SH:

Landesverband Freies Theater in Schleswig-Holstein e.V.
Satzung in der Fassung vom 22. Juli 2013

§ 1 Sitz, Name und Gemeinnützigkeit
Der Verein führt den Namen “Landesverband Freies Theater in Schleswig-Holstein e.V”. Der Vereinssitz ist Kiel. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

§2 Zweck des Vereins „Landesverband Freies Theater in Schleswig-Holstein e.V.“, Verwendung der Mittel des Vereines
Zweck des Vereins ist die Förderung der Kunst und Kultur mit den Mitteln der Darstellenden Künste, die Förderung der Wissenschaft im Bereich der Darstellenden Künste sowie die Volks- und Berufsbildung.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch
1. die Vertretung der Interessen der Freien Darstellenden Künste in Schleswig-Holstein gegenüber Öffentlichkeit, Politik und Verwaltung
2. die Förderung der Öffentlichkeitsarbeit der professionellen Freien Theater in Schleswig-Holstein.
3. die Verbesserung der Infrastruktur der professionellen Freien Theater Schleswig-Holstein.
4. die Beratung und Unterstützung von freien Theaterschaffenden in Schleswig-Holstein.
5. die Förderung der Zusammenarbeit der Theater in Schleswig-Holstein.
6. die Durchführung von Festivals, Modellversuchen, Kongressen, Seminaren,  Studientagungen und Diskussionsveranstaltungen zum Erhalt und zum Ausbau von Kunst und Kultur sowie zur Förderung von Kunst und Kultur für die Allgemeinheit
7. die Förderung wissenschaftlicher Arbeiten und Publikationen zu den Freien Darstellenden Künsten
8. die Mitwirkung an und eigene Durchführung von Maßnahmen zur Aus- und Weiterbildung der Mitglieder und der interessierten Öffentlichkeit
9. die Förderung und Durchführung des nationalen und internationalen Kulturaustauschs auf Verbandsebene sowie unter den Kulturschaffenden in den Freien Darstellenden Künsten. Zur Verwirklichung seiner satzungsgemäßen Ziele ist der Verein berechtigt, Angestellte zu beschäftigen. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft
Dem Verein können angehören:
a) Ordentliche Mitglieder
Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die mit Wohnsitz oder Sitz in Schleswig-Holstein im Bereich des freien Theaters professionell tätig ist. Ordentliche Mitglieder müssen die Satzung des Vereins anerkennen, sich aktiv für die Ziele des Vereins einsetzen und regelmäßig Beiträge entrichten. Über die Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand. Stimmberechtigt sind nur ordentliche Mitglieder, die zum Tage der Mitgliederversammlung ihre Mitgliedsbeiträge entrichtet haben. Jede natürliche oder juristische Person hat nur eine Stimme.
b) Fördernde Mitglieder
Förderndes Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden, die sich zum Zwecke des Vereins bekennt und diesen durch regelmäßige Beiträge unterstützen will. Über die Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand. Fördernde Mitglieder haben kein Stimmrecht.
c) Assoziierte Mitglieder
Assoziiertes Mitglied kann jede juristische Person werden, die sich zum Zweck des Vereins bekennt und diesen durch regelmäßige Beiträge unterstützen will. Über die Aufnahme in den Verein entscheidet die Mitgliederversammlung. Assoziierte Mitglieder haben kein Stimmrecht.
d) Ehrenmitglieder
Ehrenmitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die sich um die Belange des Freien Theaters spezielle Verdienste erworben hat. Ehrenmitglieder genießen alle Rechte der ordentlichen Mitglieder ohne einen regelmäßigen Beitrag zu zahlen. Jedes Mitglied ist vorschlagsberechtigt. Über die Berufung zum Ehrenmitglied entscheidet die Mitgliederversammlung.
Voraussetzung für die Aufnahme ist der schriftlich eingereichte Aufnahmeantrag. Bei Antrag auf ordentliche und fördernde Mitgliedschaft entscheidet bei Ablehnung des Aufnahmeantrags auf Antrag die einfache Mehrheit der Mitgliederversammlung. Abgelehnte Aufnahmeanträge können in jedem Geschäftsjahr neu gestellt werden.

§4 Mitgliedsbeiträge
Mitgliedsbeiträge werden erhoben. Über Höhe und Fälligkeit beschließt die Mitgliederversammlung mit einer 2/3-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

§5 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft im Verein endet
a) durch Tod des Mitglieds
b) durch schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von vier Wochen zum Ende des Geschäftsjahres.
c) durch Ausschluss, wenn die in §3 aufgeführten Voraussetzungen nicht mehr zutreffen. DerVorstand ist berechtigt, den Nachweis der unter §3 aufgeführten Voraussetzungen von den Vereinsmitgliedern einzufordern.
d) durch Ausschluss wenn ein Mitglied in erheblichem Maße gegen die Vereinsinteressen bzw. den Zweck des Vereins verstoßen hat oder mit dem Mitgliedsbeitrag 1 Jahr im Rückstand bleibt. Der Vorstand beschließt über den Ausschluss eines Mitgliedes. Im Falle eines Widerspruchs entscheidet die Mitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit der anwesenden ordentlichen Mitglieder. Bei Beendigung der Mitgliedschaft – gleich aus welchem Grunde – erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis.
Eine Rückgewähr von Beiträgen oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist ausgeschlossen.
Der Anspruch des Vereins auf rückständige Forderungen bleibt hiervon unberührt.

§6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
Die Beschlüsse der Vereinsorgane sind zu protokollieren und vom jeweiligen Versammlungsleiter zu unterzeichnen.

§7 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand mindestens einmal im Jahr einberufen. Darüber hinaus kann der Vorstand außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen. Sie ist außerdem einzuberufen, wenn 20{04552d5b2bc4a2d70fbe9840d1fa7d5f0117b4cc381b00a22c50f78c6362ada7} der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe der Gründe verlangen. Jede Einberufung hat schriftlich unter Einhaltung der Ladungsfrist von drei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Alle Beratungsgegenstände, die der Mitgliederversammlung zur Behandlung und Beschlussfassung vorgelegt werden sollen, müssen spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung dem Vorstand angezeigt werden. Bei der Beschlussfassung entscheidet die in der Satzung bestimmte jeweilige Mehrheit der erschienen Mitglieder.
Die Übertragung der Ausübung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied ist zulässig. Der Vertreter des Stimmrechts darf zu seiner Stimme nur eine weitere Stimme auf sich vereinigen. Der Vertreter hat dem Versammlungsleiter dazu eine Vollmacht vorzulegen. Der Mitgliederversammlung sind jährlich Berichte des Vorstandes über die Tätigkeit des Vorstandes und des Vereins inkl. eines Finanzplans vorzulegen. Die Mitgliederversammlung ist das oberste beschlussfähige Organ.
Sie entscheidet über:
1. Wahl und Entlastung des Vorstandes
2. Wahl des Kassenprüfers
3. Wahl der Delegierten zur Bundesdelegiertenversammlung
4. Wahl des/der Gesch.ftsführers/in (bei Bedarf)
5. Aufnahme von assoziierten und Ehrenmitgliedern
Die Mitgliederversammlung entscheidet mit 3/4 Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder über Satzungsänderungen

§ 8 Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Schatzmeister. Sie bilden den Vorstand im Sinne von § 26 BGB. Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren geheim gewählt. Er bleibt bis zur Neuwahl des neuen Vorstands im Amt. Der Vorstand vertritt den Verein nach außen und nach innen. Jedes Mitglied des Vorstands ist gerichtlich und außergerichtlich alleinvertretungsberechtigt. Er fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Beschlüsse des Vorstandes können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, sofern alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu dem Verfahren schriftlich erklären. Schriftlich oder fernmündlich gefasste Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Vorstand zu unterzeichnen.

§9 Aufgaben des Vorstandes
Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins im Sinne der satzungsgemäßen Aufgaben und Beschlüsse. Er beruft die Mitgliederversammlung ein, bereitet sie vor und hat die Beschlüsse der Mitgliederversammlung umzusetzen.
Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.

§10 Geschäftsführung
Die Mitgliederversammlung kann mit 2/3-Mehrheit eine/n GeschäftsführerIn berufen, der/dieweder Mitglied des Vereins im Sinne §3 noch Mitglied oder Angestellter einer juristischen Person, die zugleich Mitglied des Vereins ist, sein darf. Der/die GeschäftsführerIn ist zur Neutralität gegenüber den Vereinsmitgliedern verpflichtet; er/sie unterliegt der Aufsicht der Mitgliederversammlung. Die Mitgliederversammlung kann die Aufgaben der Geschäftsführung in einer Geschäftsordnung festlegen.

§11 Auflösung des Vereins
Die Mitgliederversammlung entscheidet mit 3/4 Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder über die Auflösung des Vereins. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Bundesverband freier Theater e.V. mit Sitz in Berlin, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat. Die in der vorstehenden Satzung geänderten Bestimmungen stimmen mit den in der Vorstandssitzung vom 22.7.2013 beschlossenen Änderungen und die übrigen Bestimmungen stimmen mit denen in der Gründungssatzung vom 10. Dezember 2012 im Wortlaut überein.

Lübeck, den 22. Juli 2013